Den Ländern steht ab 1. Januar 1996 für den öffentlichen Personennahverkehr ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Betrag nach Satz 1 bleibt bei der Bemessung der Finanzkraft nach Art. 107 Abs. 2 GG unberücksichtigt.
Ab dem 1. Januar 1996 bekommen die Bundesländer einen bestimmten Betrag aus den Steuern des Bundes, den sie für den öffentlichen Nahverkehr nutzen können. Wie genau das läuft, wird in einem Bundesgesetz festgelegt, das noch vom Bundesrat genehmigt werden muss. Übrigens wird dieser Betrag bei der Berechnung der Finanzkraft nach Art. 107 Abs. 2 GG nicht mit einbezogen.
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EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...
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