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Artikel 107 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 107 Abs. 2 GG“
  • sophme
  • 21. Januar 2025 um 09:18
  • 20. Januar 2026 um 00:49
  • 368 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Steuerverteilung auf die Gemeinden" mit Zu- und Abschlägen"

    (1) Das Aufkommen der Landessteuern und der Länderanteil am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer stehen den einzelnen Ländern insoweit zu, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden (örtliches Aufkommen). Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sind für die Körperschaftsteuer und die Lohnsteuer nähere Bestimmungen über die Abgrenzung sowie über Art und Umfang der Zerlegung des örtlichen Aufkommens zu treffen. Das Gesetz kann auch Bestimmungen über die Abgrenzung und Zerlegung des örtlichen Aufkommens anderer Steuern treffen. Der Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer steht den einzelnen Ländern, vorbehaltlich der Regelungen nach Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl zu.

    (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist sicherzustellen, dass die unterschiedliche Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen wird; hierbei sind die Finanzkraft und der Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetz Zuschläge zu und Abschläge von der jeweiligen Finanzkraft bei der Verteilung der Länderanteile am Aufkommen der Umsatzsteuer zu regeln. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen und für die Erhebung von Abschlägen sowie die Maßstäbe für die Höhe dieser Zuschläge und Abschläge sind in dem Gesetz zu bestimmen. Für Zwecke der Bemessung der Finanzkraft kann die bergrechtliche Förderabgabe mit nur einem Teil ihres Aufkommens berücksichtigt werden. Das Gesetz kann auch bestimmen, dass der Bund aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt. Zuweisungen können unabhängig von den Maßstäben nach den Sätzen 1 bis 3 auch solchen leistungsschwachen Ländern gewährt werden, deren Gemeinden (Gemeindeverbände) eine besonders geringe Steuerkraft aufweisen (Gemeindesteuerkraftzuweisungen), sowie außerdem solchen leistungsschwachen Ländern, deren Anteile an den Fördermitteln nach Art. 91b GG ihre Einwohneranteile unterschreiten.

    _______________________________

    Art. 107 GG: in der bis zum 19.7.2017 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. Art. 143g GG

    • Grundgesetz
    • Zuschläge
    • Gemeinde
    • Finanzwesen
    • Art. 107 GG
    • Steuerverteilung
    • Abschläge

(1) Die Länder bekommen ihren Anteil an den Steuern, die in ihrem Gebiet von den Finanzämtern eingezogen werden. Das betrifft vor allem die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer. Damit alles klar geregelt ist, braucht es ein Bundesgesetz, das vom Bundesrat abgesegnet werden muss. Dieses Gesetz legt fest, wie die Einnahmen aufgeteilt werden, besonders bei Körperschaftsteuer und Lohnsteuer. Außerdem kann es auch für andere Steuern Regeln zur Aufteilung geben. Was die Umsatzsteuer angeht, bekommen die einzelnen Länder ihren Anteil basierend auf der Anzahl ihrer Einwohner, es sei denn, es gibt spezielle Regelungen.

(2) Um sicherzustellen, dass die finanziellen Möglichkeiten der Länder fair ausgeglichen werden, muss ein weiteres Bundesgesetz her, das ebenfalls die Zustimmung des Bundesrates braucht. Dabei wird auch die finanzielle Situation der Gemeinden berücksichtigt. In diesem Gesetz werden dann Zuschläge und Abschläge für die Verteilung des Umsatzsteueranteils festgelegt. Das Gesetz bestimmt auch, wann Zuschläge gewährt werden und wie hoch die sein können. Bei der Berechnung der Finanzkraft kann ein Teil der bergrechtlichen Förderabgabe mit einbezogen werden. Zudem kann das Gesetz festlegen, dass der Bund finanzschwachen Ländern zusätzliche Zuweisungen gibt, um deren allgemeinen Finanzbedarf zu decken. Diese Zuweisungen können auch an Länder gehen, deren Gemeinden nicht viel Steuerkraft haben, sowie an Länder, die bei den Fördermitteln nach Art. 91b GG unter ihrem Einwohneranteil liegen.

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