Für die Regelung der Steuerertragsverteilung, des Länderfinanzausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen bis zum 31. Dezember 2019 ist Art. 107 GG in seiner bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 13. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
"Weitergeltung der bisherigen Finanzverfassungsregelungen"
Für die Verteilung der Steuererträge, den Länderfinanzausgleich und die Bundesergänzungszuweisungen gilt bis zum 31. Dezember 2019 weiterhin Art. 107 GG in seiner früheren Fassung, also in der Fassung, die vor Inkrafttreten der Grundgesetzänderung vom 13. Juli 2017 gegolten hat.
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