Art. 143d GG, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 GG in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
"Außerkrafttreten finanzverfassungsrechtlicher Regelungen bei fehlender Neuordnung"
Art. 143d GG, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige Gesetze, die auf Grundlage von Art. 107 Abs. 2 GG in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassen wurden, treten außer Kraft, wenn
- nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder mindestens drei Länder gemeinsam Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangen und
- fünf Jahre nach der Mitteilung dieses Verhandlungsverlangens an den Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist.
Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
juristi.kon
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