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Artikel 023 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 23 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 28. Januar 2021 um 23:35
  • 20. Januar 2026 um 13:02
  • 1.385 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Das Verhältnis zur Europäischen Union"

    (1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Art. 79 Abs. 2 und 3 GG.

    (1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG zugelassen werden.

    (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.

    (3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

    (4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.

    (5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

    (6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.

    (7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

    • EU
    • Bundestag
    • Europäische Union
    • Bundesrat
    • Subsidiaritätsprinzip
    • Art. 23 GG

(1) Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich dafür ein, dass Europa zusammenwächst und arbeitet deshalb an der Entwicklung der Europäischen Union mit. Die EU soll demokratisch, rechtlich, sozial und föderal organisiert sein und sich an den Grundsatz der Subsidiarität halten. Außerdem soll sie einen Grundrechtsschutz bieten, der dem deutschen Grundgesetz ziemlich ähnlich ist. Der Bund kann dafür mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte abgeben. Wenn es darum geht, die EU zu gründen oder ihre Verträge zu ändern, die auch das Grundgesetz betreffen, gelten die Art. 79 Abs. 2 und 3 GG (des Grundgesetzes).

(1a) Der Bundestag und der Bundesrat können vor dem Europäischen Gerichtshof klagen, wenn sie der Meinung sind, dass ein Gesetz der EU gegen das Subsidiaritätsprinzip verstößt. Der Bundestag muss das tun, wenn ein Viertel seiner Mitglieder das beantragt. Durch ein Gesetz, das auch vom Bundesrat genehmigt werden muss, können Ausnahmen von bestimmten Artikeln des Grundgesetzes gemacht werden, die den Bundestag und den Bundesrat in Bezug auf die EU betreffen.

(2) Bei EU-Angelegenheiten sind der Bundestag und die Länder über den Bundesrat mit im Boot. Die Bundesregierung muss den Bundestag und den Bundesrat rechtzeitig und umfassend informieren.

(3) Bevor die Bundesregierung bei EU-Gesetzesvorhaben mitmacht, muss sie dem Bundestag die Möglichkeit geben, seine Meinung zu äußern. Die Bundesregierung sollte die Stellungnahmen des Bundestages in ihren Verhandlungen berücksichtigen. Wie das genau abläuft, regelt ein Gesetz.

(4) Der Bundesrat muss bei Entscheidungen des Bundes mit einbezogen werden, wenn er bei einer innerstaatlichen Maßnahme mitwirken müsste oder wenn die Länder zuständig sind.

(5) Wenn es um Themen geht, die hauptsächlich in die Zuständigkeit des Bundes fallen, aber auch die Interessen der Länder betreffen, muss die Bundesregierung die Meinung des Bundesrates beachten. Wenn es um die Gesetzgebung der Länder oder deren Behörden geht, sollte bei den Entscheidungen des Bundes die Sichtweise des Bundesrates stark gewichtet werden. Außerdem muss die Bundesregierung zustimmen, wenn es um Ausgabensteigerungen oder Einnahmeverluste für den Bund geht.

(6) Wenn es um die ausschließlichen Gesetzgebungsbefugnisse der Länder in den Bereichen Bildung, Kultur oder Rundfunk geht, wird die Ausübung der Rechte, die Deutschland als EU-Mitglied hat, an einen Vertreter der Länder übertragen, der vom Bundesrat benannt wird. Dabei arbeitet dieser Vertreter eng mit der Bundesregierung zusammen, um die gesamtstaatliche Verantwortung zu wahren.

(7) Die Details zu den Absätzen 4 bis 6 werden durch ein Gesetz geregelt, das auch vom Bundesrat genehmigt werden muss.

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