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Artikel 029 GG

  • Weitergeleitet von „Art. 29 GG“
  • juristi.Redaktion
  • 29. Januar 2021 um 22:03
  • 20. Januar 2026 um 12:57
  • 540 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • "Volksentscheide"

    (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.

    (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.

    (3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, dass im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung ablehnt.

    (4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, dass für diesen Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird, oder dass in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung stattfindet.

    (5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.

    (6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.

    (7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit geändert werden soll, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muss die Anhörung der betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.

    (8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfasste Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfasst; das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.

    • Grundgesetz
    • Art. 29 GG
    • Volksentscheid

(1) Man könnte das Bundesgebiet neu aufteilen, damit die Bundesländer ihre Aufgaben besser und effektiver erledigen können, je nach Größe und Leistung. Dabei sollten wir die kulturellen Verbindungen, die Geschichte, wirtschaftliche Aspekte und die Planung des Raums im Auge behalten.

(2) Wenn es darum geht, das Bundesgebiet neu zu gliedern, braucht man ein Bundesgesetz, das die Leute in einem Volksentscheid absegnen müssen. Die betroffenen Länder müssen auch angehört werden.

(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus denen ein neues oder neu definiertes Land entstehen soll. Die Leute stimmen dann ab, ob die bestehenden Länder so bleiben sollen oder ob das neue Land gebildet wird. Damit der Volksentscheid für ein neues Land gültig ist, müssen in den betroffenen Gebieten die meisten dafür sein. Wenn in einem betroffenen Land eine Mehrheit dagegen ist, zählt das nicht, wenn in einem bestimmten Gebiet, das betroffen ist, zwei Drittel dafür sind – es sei denn, die Gesamtmehrheit im betroffenen Land lehnt das ab.

(4) Wenn in einem zusammenhängenden Wohn- und Wirtschaftsraum mit mindestens einer Million Einwohnern ein Zehntel der wahlberechtigten Leute ein Volksbegehren einreicht, um eine einheitliche Landeszugehörigkeit zu fordern, muss innerhalb von zwei Jahren durch ein Bundesgesetz entschieden werden, ob die Landeszugehörigkeit geändert wird oder ob eine Volksbefragung in den betroffenen Ländern stattfindet.

(5) Die Volksbefragung soll herausfinden, ob die vorgeschlagene Änderung der Landeszugehörigkeit Zustimmung findet. Es können bis zu zwei Vorschläge zur Abstimmung gebracht werden. Wenn eine Mehrheit für einen Vorschlag stimmt, muss innerhalb von zwei Jahren entschieden werden, ob die Änderung kommt. Wenn einer der Vorschläge die notwendige Zustimmung bekommt, wird ein Gesetz zur Bildung des neuen Landes erlassen, das nicht mehr durch einen Volksentscheid bestätigt werden muss.

(6) Bei Volksentscheiden und Volksbefragungen zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, solange mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Leute mitmacht. Alles Weitere zu Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung wird durch ein Bundesgesetz geregelt, das auch festlegen kann, dass Volksbegehren innerhalb von fünf Jahren nicht wiederholt werden dürfen.

(7) Andere Änderungen der Landesgrenzen können durch Verträge zwischen den betroffenen Ländern oder durch ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, das betroffen ist, nicht mehr als 50.000 Einwohner hat. Ein Bundesgesetz regelt die Details, braucht aber die Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit im Bundestag. Die betroffenen Gemeinden und Kreise müssen auch angehört werden.

(8) Die Länder können eine Neugliederung für ihr Gebiet oder Teilgebiete anders regeln, als es in den vorherigen Absätzen steht, durch Staatsverträge. Auch hier müssen die betroffenen Gemeinden und Kreise angehört werden. Der Staatsvertrag braucht einen Volksentscheid in jedem beteiligten Land. Wenn es um Teilgebiete geht, kann die Abstimmung auf diese beschränkt werden. Bei einem Volksentscheid zählt die Mehrheit der Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Leute umfasst; die genauen Regeln dazu werden durch ein Bundesgesetz festgelegt. Der Staatsvertrag muss außerdem vom Bundestag genehmigt werden.

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