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Verwaltungsrecht 12 A 3020/20 - OVG NRW: Keine Änderung der Vergütung für Wuppertaler Kindertagespflegepersonen

  • juristi.Red
  • 22. Februar 2024 um 20:47
  • 225 mal gelesen
  • Die von der Stadt Wuppertal für die Zeit ab dem 01.08.2014 vorgenommene Festlegung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung, der bei öffentlicher Förderung eines Kindes in Kindertagespflege an die jeweilige Tagespflegeperson zu zahlen ist, ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.02.2024 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

    Zahlreiche Kindertagespflegepersonen hatten bereits im Jahr 2014 gegen die Höhe der von der Stadt Wuppertal nach ihren Richtlinien für die Förderung eines Kindes gezahlten laufenden Geldleistung von insgesamt 4,50 pro Stunde (2,70 Euro zur Anerkennung der Förderleistung, 1,80 Euro zur Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand) geklagt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte den Klagen seinerzeit hinsichtlich des Anerkennungsbetrags stattgegeben, sie hinsichtlich der Sachkostenerstattung aber abgewiesen. Auf die Berufung der Stadt Wuppertal hinsichtlich des den Tagespflegepersonen gewährten Anerkennungsbetrags hatte hingegen das Oberverwaltungsgericht schon mit Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 - entschieden, dass dieser Betrag rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingelegte Revision blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Im Jahr 2020 entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf weiterhin in mehreren, den gleichen Zeitraum betreffenden Verfahren, dass der Anerkennungsbetrag von 2,70 Euro rechtswidrig festgelegt worden sei, und nahm zugleich eine rechtswidrige Festsetzung auch hinsichtlich der Sachkostenerstattung an.

    Die dagegen eingelegte Berufung der beklagten Stadt hatte in dem vorliegenden Musterverfahren hinsichtlich des Anerkennungsbetrags Erfolg. Der 12. Senat hat seine frühere Entscheidung vom 30.08.2016 bekräftigt und ergänzend ausgeführt: Es ist mit Blick auf die übliche Qualifikation von Kindertagespflegepersonen vom Beurteilungsspielraum der Stadt gedeckt, dass der in ihren Richtlinien als Stundensatz festgelegte Anerkennungsbetrag sich an Tariflöhnen des in Kindertageseinrichtungen tätigen Fachpersonals (Erzieher bzw. Kinderpfleger) orientiert. Das gilt auch, soweit dieser Betrag selbst bei einer Betreuung von fünf Kindern mit einem Betreuungsumfang von jeweils bis zu 40 Wochenstunden unterhalb des Tarifentgelts (für eine 38,5-Stunden-Woche) bleibt. Die Einschätzung der Stadt, dass eine Kindertagespflegeperson mit den Anerkennungsbeträgen einen Geldbetrag erzielen könnte, der bei vergleichbarem Tätigkeitsumfang das als Vergleichsmaßstab herangezogene Erzieher-Tarifgehalt nicht unangemessen unterschreitet, hält hier einer gerichtlichen Überprüfung stand. Einen konkreten Abstand zum Tarifentgelt musste die Stadt für die nur grobe Orientierung an den Vergleichsgehältern nicht bestimmen. Dementsprechend führt es auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Festlegung des Anerkennungsbetrags, dass sie seinerzeit nicht den letzten Tarifabschluss für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst mit einer Lohnerhöhung von 3,0 % berücksichtigt hat. Gleiches gilt hinsichtlich des dem unternehmerischen Risiko unterfallenden Umstands, dass Kindertagespflegepersonen regelmäßig nur weniger als fünf Kinder gleichzeitig bzw. Kinder mit geringerem Betreuungsumfang als 40 Wochenstunden betreuen (können).

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

    Über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Betrags von 1,70 Euro pro Betreuungsstunde und Kind zur Erstattung angemessener Kosten für den - nicht durch zusätzliche Pauschalen für die genutzten Räumlichkeiten gedeckten - Sachaufwand der Kindertagespflegepersonen hatte der Senat nicht mehr zu entscheiden. Nachdem die Stadt im Berufungsverfahren erstmals konkrete Berechnungsansätze mit Teilbeträgen zu den zu berücksichtigenden Sachkosten vorgelegt hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

    Oberverwaltungsgericht NRW - Aktenzeichen: 12 A 3020/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 19 K 6819/14)

    OVG NRW PM vom 16. Febr 2024

    • Verwaltungsrecht
    • Vergütung
    • Kindertagespflege
    • Erzieher
    • Wuppertal
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