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§ 0173 ZPO

  • Weitergeleitet von „173 ZPO“
  • juristi.Red
  • 14. Januar 2024 um 23:08
  • 3. Januar 2026 um 15:39
  • 775 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zustellung von elektronischen Dokumenten

    (1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.

    (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

    1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie
    2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

    (3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln.

    (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.


    Fassung ab 01. Jan 2025
    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2024

    (1) - (3) ...

    (4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

    ________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2023

    (1) ...

    (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

    1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
    2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

    Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

    (3) - (4) ...

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    (1) ...

    (2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:

    1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie
    2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.

    Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.

    (3) - (4) ...

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (der bisherige § 173 ist jetzt § 174 ZPO)

    § 173 ZPO Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle

    Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 ZPO vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

    • Zustellung
    • Zivilprozess
    • Zustellungsverfahren
    • von Amts wegen
    • § 173 ZPO
    • elektronische Dokumente

Lieferung von digitalen Dokumenten

(1) Ein digitales Dokument kann nur auf einem sicheren Weg elektronisch zugestellt werden.

(2) Folgende Personen und Organisationen müssen einen sicheren Übertragungsweg für die elektronische Lieferung eines digitalen Dokuments bereitstellen:

  1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater und andere, die professionell am Prozess beteiligt sind, sowie Vereinigungen und Organisationen, von denen man eine hohe Zuverlässigkeit erwarten kann, und
  2. Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(3) Die elektronische Lieferung an die in Absatz 2 genannten Personen wird durch eine elektronische Empfangsbestätigung nachgewiesen, die an das Gericht geschickt werden muss. Dazu muss der strukturierte Datensatz verwendet werden, den das Gericht für die Zustellung bereitstellt. Wenn das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung stellt, muss die Empfangsbestätigung als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) an das Gericht übermittelt werden.

(4) An andere Personen als die in Absatz 2 genannten kann ein digitales Dokument nur elektronisch zugestellt werden, wenn sie vorher der elektronischen Zustellung von Dokumenten für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie ein elektronisches Dokument im entsprechenden Verfahren auf einem sicheren Weg einreichen. Andere als natürliche Personen können auch allgemein zustimmen. Ein digitales Dokument gilt am vierten Tag nach dem Datum, das in der automatisierten Eingangsbestätigung angegeben ist, als zugestellt. Das gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder erst später angekommen ist.

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