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§ 0172 ZPO

  • klaus25
  • 8. Juli 2025 um 10:47
  • 240 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Zustellung an Prozessbevollmächtigte

    (1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a ZPO oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

    (2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

    • Zustellung
    • Zivilprozess
    • Zustellungsverfahren
    • von Amts wegen
    • Prozessbevollmächtigte
    • § 172 ZPO

Zustellung an die Anwälte

(1) Wenn ein Verfahren läuft, muss alles an den Anwalt geschickt werden, der für den Fall zuständig ist. Das gilt auch für alle Aktionen, die sich auf das Verfahren beziehen, wie z.B. Einsprüche, wenn das Urteil aufgehoben wird, die Wiederaufnahme des Verfahrens, bestimmte Rügen oder neue Infos im Zwangsvollstreckungsverfahren. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Wenn man ein Rechtsmittel einlegt, muss das Dokument an den Anwalt zugestellt werden, der die Entscheidung des Rechtszugs angefochten hat. Wenn es schon einen Anwalt für den höheren Rechtszug gibt, geht das Schreiben an diesen. Wenn die Partei keinen Anwalt hat, bekommt sie das Schreiben direkt.

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  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


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