(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe von optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist zulässig, wenn dies
- zur Wahrnehmung des Hausrechts,
- zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder
- zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.
(2) Die Videoüberwachung, die Angaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst a bis c DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) sowie die Möglichkeit, bei der oder dem Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Art. 13 DSGVO (der Verordnung (EU) 2016/679) zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist