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§ 0475e BGB

  • juristi.Red
  • 5. April 2023 um 23:58
  • 29. September 2026 um 17:35
  • 469 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Sonderbestimmungen für die Verjährung

    (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

    (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 3 oder 4 BGB verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

    (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

    (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

    (5) Wird Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

    Fassung ab 23. Jul 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 22. Jul 2026

    (1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Abs. 1 Satz 1 BGB verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

    (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Abs. 3 oder 4 BGB verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

    (3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

    (4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

    Neu seit 01. Jan 2022

    • Zivilrecht
    • Verjährung
    • Schuldrecht
    • Verbrauchsgüterkauf
    • Sonderbestimmung
    • § 475e BGB

Sonderbestimmungen für die Verjährung

(1) Werden digitale Elemente dauerhaft über einen bestimmten Zeitraum bereitgestellt, verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an diesen digitalen Elementen frühestens zwölf Monate nach dem Ende dieses Zeitraums.

(2) Wurde die Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen verletzt, verjähren die entsprechenden Ansprüche frühestens zwölf Monate nach dem Ende des Zeitraums, in dem die Aktualisierungen bereitgestellt werden mussten.

(3) Zeigt sich ein Mangel noch innerhalb der Verjährungsfrist, verjähren die Ansprüche wegen dieses Mangels frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt, an dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

(4) Übergibst du die Ware wegen eines Mangels zur Nacherfüllung oder aufgrund einer Garantie an den Unternehmer oder an einen von ihm bestimmten Dritten, verjähren deine Ansprüche wegen dieses Mangels frühestens zwei Monate, nachdem du die reparierte oder ersetzte Ware zurückerhalten hast.

(5) Wird der Mangel durch eine Nachbesserung behoben, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Mangels einmalig um zwölf Monate.

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