• Abweichende Vereinbarungen

    (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 BGB bis 435 BGB, 437 BGB, 439 BGB bis 441 BGB und 443 BGB sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder § 475b Abs. 4 BGB kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

    1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
    2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

    (2) Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

    1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
    2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 BGB bis 309 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.


    (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    Fassung ab 01. Jan 2022


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    Fassung bis einschl 31. Dez 2021


    (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 BGB bis 435 BGB, 437 BGB, 439 BGB bis 443 BGB sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.


    (2) Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 BGB bis 309 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

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