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§ 0476 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 21:43
  • 17. Juni 2024 um 18:10
  • 777 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Abweichende Vereinbarungen

    (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 BGB bis 435 BGB, 437 BGB, 439 BGB bis 441 BGB und 443 BGB sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 BGB oder § 475b Abs. 4 BGB kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

    1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
    2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

    (2) Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

    1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
    2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 BGB bis 309 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

    (4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    _____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 BGB bis 435 BGB, 437 BGB, 439 BGB bis 443 BGB sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

    (2) Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 BGB bis 309 BGB nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

    • Zivilrecht
    • Schuldrecht
    • AGB Kontrolle
    • Verbrauchsgüterkauf
    • abweichende Vereinbarung
    • § 476 BGB
    • Vereinbarungen

Abweichende Vereinbarungen

(1) Wenn du vor dem Melden eines Mangels eine Vereinbarung mit dem Unternehmer triffst, die für dich als Verbraucher schlechter ist als das, was in den §§ 433 BGB bis 443 BGB steht, kann sich der Unternehmer nicht darauf berufen. Du kannst auch von den Anforderungen in § 434 Abs. 3 BGB oder § 475b Abs. 4 BGB abweichen, bevor du einen Mangel meldest, aber nur, wenn:

  1. Du vor deiner Vertragsentscheidung darüber informiert wurdest, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den üblichen Anforderungen abweicht, und
  2. diese Abweichung im Vertrag deutlich erwähnt und vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der Ansprüche gemäß § 437 BGB kann vor der Meldung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch einen Vertrag verkürzt werden, wenn die Vereinbarung dazu führt, dass die Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Beginn weniger als zwei Jahre beträgt – oder bei gebrauchten Waren weniger als ein Jahr. Die Vereinbarung ist nur gültig, wenn:

  1. Du vor deiner Vertragsentscheidung über die verkürzte Verjährungsfrist informiert wurdest, und
  2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag klar und deutlich vereinbart wurde.

(3) Die Punkte 1 und 2 gelten auch, wenn du versuchst, sie durch andere Vereinbarungen zu umgehen, und sie sind nicht für den Ausschluss oder die Begrenzung des Anspruchs auf Schadensersatz anwendbar.

(4) Die Regeln aus den Absätzen 1 und 2 gelten auch, wenn man versucht, sie mit anderen Lösungen zu umgehen.

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