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Kaufrecht VIII ZR 16/07 - Anspruch des Käufers auf Erstattung von Mietwagenkosten nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  • juristi.Red
  • 25. März 2023 um 17:05
  • 412 mal gelesen
  • Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Käufer eines Kraftfahrzeugs, der das Fahrzeug wegen eines Mangels an den Verkäufer zurückgegeben hat, Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Mietwagen hat.

    Der Entscheidung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang September 2005 erwarb die Klägerin von der Beklagten einen Gebrauchtwagen. Am 17. Januar 2006 verursachte der Ehemann der Klägerin bei Glatteis einen Unfall, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Eine am selben Tag durchgeführte Untersuchung durch einen Sachverständigen ergab, dass das Fahrzeug bereits vor dem Verkauf einen Unfall erlitten hatte. Die Klägerin sah daraufhin von einer Reparatur des Fahrzeugs, die Kosten in Höhe von 4.000 bis 5.000 € verursacht hätte, ab und erklärte am 23. Januar 2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, das Fahrzeug sei nicht unfallfrei gewesen. Ab diesem Tag mietete sie ein Ersatzfahrzeug von einer Verwandten an. Am 27. Januar 2006 nahm die Beklagte das beschädigte Fahrzeug zurück und erstattete der Klägerin den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung). Am 15. Februar 2006 erwarb die Klägerin einen anderen Wagen.

    Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung von 1.100 € für die Anmietung des Ersatzfahrzeugs vom 23. Januar bis zum 14. Februar 2006 verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte im Ergebnis keinen Erfolg.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz eines Nutzungsausfallschadens zwar grundsätzlich in Betracht kommt, wenn der Käufer ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann; der Rücktritt vom Kaufvertrag steht dem - anders als das Berufungsgericht gemeint hat - nicht entgegen (§ 325 BGB). Im vorliegenden Fall bestand ein solcher Anspruch aber schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Fahrzeug aufgrund des Unfalles vom 17. Januar 2006 auch dann nicht hätte nutzen können, wenn es mangelfrei gewesen wäre. Um das beschädigte Fahrzeug nach diesem Unfall weiter nutzen zu können, hätte die Klägerin 4.000 bis 5.000 € investieren müssen. Die Ersparnis dieser Reparaturkosten muss sich die Klägerin nach der für die Schadensermittlung heranzuziehenden Differenztheorie anrechnen lassen; andernfalls stünde sie aufgrund des Mangels besser, als sie stünde, wenn das verkaufte Fahrzeug mangelfrei wäre.

    Urteil vom 28. November 2007 – VIII ZR 16/07; BGH PM 180/2007

    AG Osnabrück - Urteil vom 26. September 2006 - 66 C 98/06 ./.

    LG Osnabrück - Urteil vom 28. Dezember 2006 - 3 S 591/06

    • Kaufrecht
    • Rücktritt
    • Erstattung
    • Autokauf
    • Mietwagenkosten
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