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§ 299 StGB

  • juristi.Red
  • 18. März 2023 um 18:01
  • 18. März 2023 um 18:17
  • 548 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

    1. einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
    2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens

    1. einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
    2. ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
    • Strafrecht
    • Bestechung
    • geschäftlicher Verkehr
    • Bestechlichkeit
    • § 299 StGB

Schmiergeld und Bestechung im Geschäftsleben

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens im Geschäftsverkehr für sich oder jemand anderen einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um anderen beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen unfair den Vorzug zu geben, kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft werden. Das Gleiche gilt, wenn er ohne Zustimmung des Unternehmens einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, um eine Handlung bei der Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen vorzunehmen oder zu unterlassen, und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.

(2) Auch wer im Geschäftsverkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit dieser ihn oder jemand anderen beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen unfair bevorzugt, macht sich strafbar. Das gilt ebenso, wenn er ohne die Zustimmung des Unternehmens einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, damit der Angestellte oder Beauftragte eine Handlung vornimmt oder unterlässt und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletzt.

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Kurz informiert - News

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