(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
- einen der in § 125a S. 2 Nr. 1 bis 4 StGB bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs,
- eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Abs. 4 bis 8 StGB oder des § 178 StGB,
- einen Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Völkermord (§ 6 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)) oder ein Kriegsverbrechen (§§ 8 VStGB, 9 VStGB, 10 VStGB, 11 VStGB oder 12 VStGB (des Völkerstrafgesetzbuches)),
- eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) oder eine schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
- eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Abs. 3 S. 2 StGB, des § 232a Abs. 3 oder 4 oder 5 StGB, des § 232b Abs. 3 oder 4 StGB, des § 233a Abs. 3 oder 4 StGB, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 StGB, 234a StGB, 239a StGB oder 239b StGB,
- einen Raub oder eine räuberische Erpressung (§§ 249 StGB bis 251 StGB oder 255 StGB),
- ein gemeingefährliches Verbrechen in den Fällen der §§ 306 StGB bis 306c StGB oder 307 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 308 Abs. 1 bis 3 StGB, des § 309 Abs. 1 bis 4 StGB, der §§ 313 StGB, 314 StGB oder 315 Abs. 3 StGB, des § 315b Abs. 3 StGB, des § 316a Abs. 1 oder 3 StGB, des § 316c Abs. 1 oder 3 StGB oder des § 318 Abs. 3 oder 4 StGB oder
- ein gemeingefährliches Vergehen in den Fällen des § 309 Abs. 6 StGB, des § 311 Abs. 1 StGB, des § 316b Abs. 1 StGB, des § 317 Abs. 1 StGB oder des § 318 Abs. 1 StGB
androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wider besseres Wissen vortäuscht, die Verwirklichung einer der in Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten stehe bevor.