In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- eine Schußwaffe bei sich führt,
- eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.