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§ 125 StGB

  • sophme
  • 22. Januar 2023 um 12:16
  • 469 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Landfriedensbruch

    (1) Wer sich an

    1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
    2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

    die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Soweit die in Absatz 1 Nr. 1, 2 bezeichneten Handlungen in § 113 StGB mit Strafe bedroht sind, gilt § 113 Abs. 3 und 4 StGB sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114 StGB, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB ist.

    • Strafrecht
    • § 125 StGB
    • Landfriedensbruch

Landfriedensbruch

(1) Wenn jemand

  1. gewalttätig gegen andere Leute oder Sachen ist oder
  2. Menschen mit Gewalt bedroht,

und das Ganze aus einer Menschenmenge heraus passiert, die die öffentliche Sicherheit gefährdet, dann wird derjenige, der als Täter oder Teilnehmer dabei ist, oder derjenige, der die Menschenmenge anstiftet, um solche Sachen zu machen, mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe bestraft.

(2) Wenn die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Taten auch in § 113 StGB bestraft werden, gelten die Regeln aus § 113 Abs. 3 und 4 StGB entsprechend. Das gilt auch für die Fälle aus § 114 StGB, wenn es um eine Vollstreckungshandlung laut § 113 Abs. 1 StGB geht.

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juristi.kon

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