Nach den Urteilsfeststellungen verabredeten sich der Angeklagte und der Geschädigte am frühen Morgen des 6. September 2020 zu einem Sextreffen in der Wohnung des Angeklagten in Berlin-Pankow. Dort nahm der Geschädigte freiwillig ein Getränk mit der bewusstseinstrübenden Substanz GBL zu sich, mit einem Angriff auf seinen Körper oder sein Leben rechnete er nicht. Tatsächlich aber fügte der Angeklagte dem wehrlosen Geschädigten unvermittelt mit einem bis dahin verborgenen Messer eine massive Gefäßverletzung zu. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, starb der Geschädigte aufgrund des großen Blutverlusts innerhalb kurzer Zeit. Entsprechend seinem anfänglichen Plan trennte der Angeklagte in sexueller Erregung dem Getöteten den Penis ab, öffnete den Hodensack und entfernte die Hoden in der Absicht, sie zu verspeisen. Der Angeklagte zerteilte die Leiche und versteckte in den Folgetagen Torso, Schädel und Beine an verschiedenen Stellen in seinem Wohnumfeld.
Rechtlich hat das Landgericht die Tat als Mord bewertet und die Mordmerkmale einer heimtückischen Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer anderen Straftat, nämlich der nachfolgenden Störung der Totenruhe, als erfüllt angesehen.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch seine Verfahrensbeanstandungen blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist daher rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 302/22; BGH PM 156/2022
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 7. Januar 2022 – (532 Ks) 278 Js 298/20 (5/21)