Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht hat das Urteil keinen Bestand, weil der nach dem Gesetz (§ 145a S. 2 StGB) erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehlt. Die zuständige Aufsichtsstelle hat innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwältin gesandt.
Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssen jedoch entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.
Es besteht damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der Senat musste das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufheben. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hat hingegen Bestand. Über die hierfür zu verhängende Strafe und die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss neu verhandelt und entschieden werden.
BGH-Beschluss vom 12. Mai 2022 – 5 StR 398/21; BGH PM 126/2022
Vorinstanz:
LG Dresden – Urteil vom 24. Juni 2021 – 2 KLs 612 Js 46569/20