Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war ein Bußgeldverfahren wegen eines Parkverstoßes.
Zur Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, es müsse es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann, vor allem für Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege, erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert werde und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren könne.
Quelle: BVerfG Nr. 38/2006 vom 18. Mai 2006 [@]