Ein Beamter war mit 62 Jahren vorzeitig in den Ruhestand getreten. Aufgrunddessen war seine Pension um einen Versorgungsabschlag von knapp 100 Euro gekürzt worden. Dagegen klagte der Mann, denn er sah diese Maßnahme für nicht gerechtfertigt, da er sich auch die 100 Euro während seiner Arbeitszeit verdient habe. Das Bundesverfassungsgericht sah dies jedoch anders. Die Richter entschieden, dass Beamte, die in den Vorruhestand gehen, mit einer Kürzung rechnen müssen. Ein Versorgungsabschlag sei rechtens, da die Lebenserwartung des Menschen aufgrund des besseren Lebensstandards immer weiter steigt und das Pensionierungsalter ohnehin schon niedriger ist. Laut Regelung, die 1990 in Kraft getreten ist, liegt der Versorgungsabschlag bei 3,6 Prozent pro volles Jahr, welches der Beamte früher in den Ruhestand gegangen ist.
Demnach dürfen die Pensionen gekürzt werden, sofern "dies aus sachlichen, im System der Altersversorgung liegenden Gründen" geschieht. (AZ: 2 BvR 361/03) [@]