Eine moslemische Frau hatte geklagt, weil sie aus dem Verhandlungssaal verwiesen wurde, als ihr Sohn auf der Anklagebank des Amtsgerichts für Jugendkriminalität saß. Und sie hatte Erfolg. Dieses prinzipiell verhängte Kopftuchverbot verstieße gegen die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit und sei deshalb nicht hinzunehmen. Laut Gerichtsverfassungsgesetz müsse ein Richter zwar für den ordentlichen Ablauf des Verfahrens sorgen, aber in diesem Fall war es kein ungebührliches Verhalten, sondern Ausdruck von Religionsbekenntnissen. Und zur Wahrung der Würde des Prozesses könne ein Vorsitzender Richter auch auf eine angemessene Kleidung aller bestehen, aber dann müsse er zuvor prüfen, ob die Kleidung der Anwesenden die Verhandlung überhaupt beeinträchtigt. Diese Prüfung hat der Jugendrichter jedoch nicht durchgeführt. Demnach hatte die Mutter das Recht, ihr Kopftuch, dass sie in der Öffentlichkeit immer trägt, auch diesmal zu tragen. (AZ: 2 BvR 677/05) [@]