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§ 0327c BGB

  • Weitergeleitet von „327c BGB“
  • sophme
  • 16. März 2022 um 16:52
  • 2. Juli 2024 um 21:13
  • 704 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Rechte bei unterbliebener Bereitstellung

    (1) Kommt der Unternehmer seiner fälligen Verpflichtung zur Bereitstellung des digitalen Produkts auf Aufforderung des Verbrauchers nicht unverzüglich nach, so kann der Verbraucher den Vertrag beenden. Nach einer Aufforderung gemäß Satz 1 kann eine andere Zeit für die Bereitstellung nur ausdrücklich vereinbart werden.

    (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 vor, so kann der Verbraucher nach den §§ 280 BGB und 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschriften vorliegen. § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Bestimmung einer angemessenen Frist die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 tritt. Ansprüche des Verbrauchers auf Schadensersatz nach den §§ 283 BGB und 311a Abs. 2 BGB bleiben unberührt.

    (3) Die Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist entbehrlich, wenn

    1. der Unternehmer die Bereitstellung verweigert,
    2. es nach den Umständen eindeutig zu erkennen ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder
    3. der Unternehmer die Bereitstellung bis zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl vereinbart war oder es sich für den Unternehmer aus eindeutig erkennbaren, den Vertragsabschluss begleitenden Umständen ergeben konnte, dass die termin- oder fristgerechte Bereitstellung für den Verbraucher wesentlich ist.
      In den Fällen des Satzes 1 ist die Mahnung gemäß § 286 BGB stets entbehrlich.

    (4) Für die Beendigung des Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 und deren Rechtsfolgen sind die §§ 327o BGB und 327p BGB entsprechend anzuwenden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt. § 325 BGB gilt entsprechend.

    (5) § 218 BGB ist auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

    (6) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile des Paketvertrags vom Vertrag lösen, wenn er an dem anderen Teil des Paketvertrags ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Satz 1 ist nicht auf Paketverträge anzuwenden, bei denen der andere Bestandteil ein Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Nr. 61 TKG (des Telekommunikationsgesetzes) ist.

    (7) Sofern der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 beenden kann, kann er sich im Hinblick auf alle Bestandteile eines Vertrags nach § 327a Abs. 2 BGB vom Vertrag lösen, wenn aufgrund des nicht bereitgestellten digitalen Produkts sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet.

    Fassung neu seit 01. Jan 2022

    • Verbraucher
    • Schuldrecht
    • Rechte
    • Verbrauchervertrag
    • Bereitstellung
    • Digitale Produkte
    • § 327c BGB
    • unterbleiben

(1) Wenn der Unternehmer auf die Aufforderung des Verbrauchers nicht schnell genug das digitale Produkt bereitstellt, kann der Verbraucher den Vertrag einfach beenden. Nach so einer Aufforderung kann eine andere Frist nur dann vereinbart werden, wenn das ausdrücklich gesagt wird.

(2) Wenn die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung aus Absatz 1 gegeben sind, kann der Verbraucher nach den §§ 280 BGB und 281 Abs. 1 Satz 1 BGB Schadensersatz verlangen oder nach § 284 BGB Ersatz für unnötige Ausgaben fordern, solange die Bedingungen dafür erfüllt sind. Dabei wird die Fristsetzung durch die Aufforderung aus Absatz 1 ersetzt. Schadensersatzansprüche des Verbrauchers nach den §§ 283 BGB und 311a Abs. 2 BGB bleiben davon unberührt.

(3) Eine Aufforderung nach Absatz 1 und 2 ist nicht nötig, wenn:

  1. der Unternehmer die Bereitstellung einfach verweigert,
  2. es klar ist, dass der Unternehmer das digitale Produkt nicht bereitstellen wird, oder
  3. der Unternehmer eine bestimmte Frist nicht einhält, obwohl das so vereinbart war oder er hätte wissen müssen, dass die rechtzeitige Bereitstellung für den Verbraucher wichtig ist.
    In diesen Fällen braucht man keine Mahnung gemäß § 286 BGB.

(4) Wenn der Vertrag nach Absatz 1 beendet wird, gelten die §§ 327o BGB und 327p BGB entsprechend. Das gilt auch, wenn der Verbraucher in den Fällen des Absatzes 2 Schadensersatz statt der gesamten Leistung verlangt. § 325 BGB gilt ebenfalls.

(5) § 218 BGB ist auch auf die Vertragsbeendigung nach Absatz 1 anwendbar.

(6) Wenn der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich von allen Teilen des Paketvertrags trennen, wenn er am anderen Teil ohne das nicht bereitgestellte digitale Produkt kein Interesse hat. Diese Regel gilt nicht für Paketverträge, bei denen der andere Teil ein Telekommunikationsdienst ist, wie in § 3 Nr. 61 TKG beschrieben.

(7) Wenn der Verbraucher den Vertrag nach Absatz 1 beenden kann, kann er sich auch von allen Bestandteilen eines Vertrags gemäß § 327a Abs. 2 BGB lösen, wenn das fehlende digitale Produkt dazu führt, dass die Sache nicht mehr normal genutzt werden kann.

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