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§ 0286 BGB

  • Weitergeleitet von „286 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. November 2020 um 16:17
  • 14. Juli 2024 um 13:25
  • 1.657 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Verzug des Schuldners

    (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

    (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Abs. 1 BGB bis § 271a Abs. 5 BGB entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Verzug
    • Schuldrecht
    • Schuldner
    • Leistungspflicht
    • § 286 BGB
    • Schuldnerverzug
    • Schuldverhältnisse

(1) Wenn der Schuldner nach einer Mahnung vom Gläubiger nicht zahlt, nachdem die Fälligkeit eingetreten ist, gerät er in Verzug. Eine Mahnung ist auch, wenn eine Klage auf die Leistung erhoben wird oder ein Mahnbescheid zugestellt wird.

(2) Eine Mahnung ist nicht nötig, wenn:

  1. Ein fester Termin für die Leistung festgelegt ist,
  2. Die Leistung von einem bestimmten Ereignis abhängt und der Zeitpunkt dafür klar im Kalender berechnet werden kann,
  3. Der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  4. Aus besonderen Gründen und unter Berücksichtigung beider Interessen sofortiger Verzug gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Geldforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Erhalt einer Rechnung oder ähnlichen Zahlungsaufstellung zahlt. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn in der Rechnung auf diese Konsequenzen hingewiesen wird. Wenn man nicht genau weiß, wann die Rechnung angekommen ist, kommt der Schuldner, der kein Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Erhalt der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner gerät nicht in Verzug, solange die Leistung aus Gründen ausbleibt, für die er nichts kann.

(5) Wenn es eine andere Vereinbarung über den Verzug gibt, gelten die entsprechenden Paragraphen § 271a Abs. 1 BGB bis § 271a Abs. 5 BGB des BGB.

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