B 6 KA 13/05 R - Therapiehinweise auch in Arzneimittelrichtlinien

  • Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss in die Arzneimittelrichtlinien auch Therapiehinweise aufnehmen kann. Solange die Hinweise inhaltlich korrekt sind, werden die Rechte der Hersteller der Arzneimittel nicht verletzt.

    Der Kläger, ein pharmazeutisches Unternehmen, das Arzneimittel mit dem Wirkstoff Clopidogrel zur Vorbeugung vor Herzinfarkten und Schlaganfällen herstellt, wandte sich gegen den Bundesausschuss vom Februar 2000 und Juni 2004 wegen der Therapiehinweise. In diesen wurde aufgeführt, dass der Wirkstoff keine bessere theurapeutische Wirkung in bestimmten Anwendungsbereichen aufweist, wie der deutlich preiswertere Wirkstoff Acetylsalicylsäure (ASS). Aus diesem Grund wird im Bundesausschuss darauf hingewiesen, ASS zu benutzen. Nur dann, wenn es Unverträglichkeiten auslöse, kann Clopidogrel zum Einsatz kommen. Dagegen klagte das Pharmaunternehmen, da der Umsatz in Deutschland deswegen nicht so stark stieg, wie in anderen Ländern. Der Bundesausschuss sei nicht befugt gewesen, die Therapiehinweise zu veröffentlichen, weshalb eine Schadensersatzforderung angestrebt wurde.


    Das Landessozialgericht hatte der Klage stattgegeben, das Bundessozialgericht dagegen hob das Urteil wieder auf und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Bereits im Jahre 2000 soll eine hinreichende Rechtsgrundlage (§ 92 Abs. 1 SGB V) für die Veröffentlichung von Therapiehinweisen bestanden haben. Nun muss das Landessozialgericht überprüfen, ob der Inhalt der Hinweise zutreffend ist. (Urteil vom 31.05.2006, Az.: B 6 KA 13/05 R) [@]

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