B 9a V 5/05 R - Früheren KZ-Wachmann droht Entzug der Kriegsopferversorgung

  • Im Zweiten Weltkrieg wurden Konzentrationslager zur "Vernichtung" der Juden eingerichtet, Bekanntestes war Auschwitz-Birkenau. Bewacht wurde dieses von Mitgliedern der SS. Konzentrationslager verstießen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, die Bewachung derer einschließlich. Deshalb kann dem Mitglied der SS-Wachmannschaft die Kriegsopferversorgung entzogen werden. Das entschied das Bundessozialgericht und wies damit einen Kläger zurück, der zur damaligen Zeit Angehöriger der SS war. Er war der Auffassung, dass er persönlich nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe, sondern nur im Auftrag des NS-Regimes gearbeitet und damit Menschen massenweise getötet hat. (Urteil vom 06.07.2006, Az.: B 9a V 5/05 R).

    Der Käger, heute 83 Jahre alt, wurde 1942 in die SS eingezogen und dem SS-Totenkopf-Sturmbann zugewiesen. Er hatte die Aufgabe im KZ Auschwitz die Häftlinge zu bewachen, sowie die Wachtürme und Postenketten. Zusätzlich sollte er den Rampendienst übernehmen, welcher beinhaltete, nach Ankunft der Häftlinge mit den Zügen, dort zu entscheiden, welcher Neuankömmling ermordet und welcher als Arbeiter missbraucht wird. Drei Jahre später wurde das Konzentrationslager geräumt und er musste an die Front, wo er ein Auge verlor. Bis 1952 wurde er erst in Amerika und dann auch in Polen in Haft genommen. Danach in Deutschland wurde ihm über die Kriegsopferversorgung Beschädigtengrundrente in Höhe von 118 Euro monatlich gewährleistet, um den Augenverlust zu entschädigen. Doch seit dem 21. Oktober 1998 gibt es § 1a Bundesversorgungsgesetz. Dieses beinhaltet, dass demjenigen, der während der NS-Zeit gegen die Menschlichkeitsgrundsätze oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, die Versorgungsleistungen komplett oder nur teilweise zu entziehen sind, wenn die Person nicht überwiegend schutzwürdig ist. Daraufhin hatte das Land dem Kläger ab dem 1. Januar 2000 die Leistungen, bestehend aus Grundrente und Heilbehandlung, gestrichen.


    Das Sozialgericht und Landessozialgericht stimmten der Entscheidung zu. Der Wachdienst ist ebenso als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zu sehen, wie die Vernichtung der Häftlinge selbst. Mit diesem Urteil wurde die Sache wieder an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Nun muss entschieden werden, ob der Kläger alles ihm Mögliche getan hat, um nicht im Konzentrationslager arbeiten zu müssen. Der Rentner gab an, zweimal einen Antrag auf Versetzung gestellt zu haben, der jedoch abgelehnt wurde. [@]

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