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§ 0802a ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 22:13
  • 3. Oktober 2026 um 23:53
  • 595 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

    (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

    (2) Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a ZPO, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

    1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
    2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen,
    3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
    4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
    5. eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

    Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    ____________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) ...

    (2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

    1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
    2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen,
    3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
    4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
    5. eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

    Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

    • Zwangsvollstreckung
    • Grundsätze
    • Zivilprozess
    • Vollstreckung
    • Gerichtsvollzieher
    • Geldforderung
    • § 802a ZPO
    • Vollstreckungsgrundsätze
    • Regelbefugnis

Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

(1) Der Gerichtsvollzieher soll Geldforderungen möglichst schnell, vollständig und kostengünstig durchsetzen. Bei der Vollstreckung soll er also darauf achten, unnötige Verzögerungen und vermeidbare Kosten zu verhindern.

(2) Mit einem entsprechenden Vollstreckungsauftrag erhält der Gerichtsvollzieher verschiedene Befugnisse. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass ihm die vollstreckbare Ausfertigung durch Übergabe oder elektronisch nach § 754a ZPO zur Verfügung gestellt wurde. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch für die Vollstreckung verwendet werden dürfen. Der Gerichtsvollzieher kann dann insbesondere:

  1. eine einvernehmliche Lösung versuchen, zum Beispiel eine Zahlungsvereinbarung nach § 802b ZPO,
  2. eine Vermögensauskunft des Schuldners verlangen (§ 802c ZPO),
  3. Informationen über das Vermögen des Schuldners bei Dritten einholen (§ 802l ZPO),
  4. körperliche Sachen pfänden und verwerten und
  5. eine Vorpfändung nach § 845 ZPO durchführen. Dafür muss vorher weder eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt noch der Schuldtitel zugestellt worden sein.

Im Vollstreckungsauftrag muss angegeben werden, welche dieser Maßnahmen der Gerichtsvollzieher durchführen soll. Der Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO muss allerdings nur ausdrücklich genannt werden, wenn der Auftrag ausschließlich darauf beschränkt ist.

_________________________

Praxis-Beispiel: Ein Gläubiger beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung einer offenen Geldforderung. Im Auftrag legt er fest, dass zunächst eine Vermögensauskunft eingeholt und anschließend pfändbares Eigentum verwertet werden soll. Der Gerichtsvollzieher führt diese Maßnahmen durch und achtet dabei darauf, die Forderung möglichst schnell und ohne unnötige Kosten beizutreiben.

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