(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung oder der Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a ZPO, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Abs. 4 Satz 2 ZPO noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
- eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen,
- Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
Fassung ab 01. Okt 2026
____________________________
Fassung bis einschl 30. Sept 2026
(1) ...
(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
- eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen,
- eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO) einzuholen,
- Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) einzuholen,
- die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
- eine Vorpfändung (§ 845 ZPO) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.