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§ 0802b ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 22:08
  • 1. November 2025 um 22:06
  • 721 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

    (1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

    (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

    (3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Zahlungsvereinbarung
    • Geldforderung
    • § 802b ZPO
    • gütliche Erledigung
    • Vollstreckungsaufschub
    • Zahlungsplan
    • Ratenzahlung

Freundliche Lösung; Aufschub der Zwangsvollstreckung bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher sollte immer darauf achten, dass alles möglichst freundlich geregelt wird.

(2) Wenn der Gläubiger nichts gegen eine Zahlungsvereinbarung hat, kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Frist geben oder ihm erlauben, in Raten zu zahlen, solange der Schuldner glaubhaft erklären kann, dass er die Zahlungen leisten kann. Wenn ein Zahlungsplan aufgestellt wird, wird die Zwangsvollstreckung ausgesetzt. Die Rückzahlung sollte innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher informiert den Gläubiger sofort über den vereinbarten Zahlungsplan und den Aufschub der Zwangsvollstreckung. Wenn der Gläubiger dagegen Einspruch erhebt, wird der Zahlungsplan ungültig, und der Aufschub endet ebenfalls. Das Gleiche passiert, wenn der Schuldner mit einer vereinbarten Zahlung länger als zwei Wochen in Verzug gerät.

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