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§ 0802f ZPO

  • Weitergeleitet von „802f ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 21:14
  • 24. September 2024 um 15:09
  • 1.752 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Abnahme der Vermögensauskunft

    (1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn

    1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
    2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
    3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.

    (2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt. Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1 Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin

    1. in seinen Geschäftsräumen,
    2. in der Wohnung des Schuldners,
    3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
    4. per Bild- und Tonübertragung

    stattfindet.

    (3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das Aufzeichnungsverbot hin.

    (4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet, kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht pflichtwidrig, wenn

    1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu vertreten hat,
    2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des Satzes 1 widersprochen hat oder
    3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.

    (5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:

    1. die nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben,
    2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
    3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3 Satz 1,
    4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
    5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
    6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO und
    7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO bei Abgabe der Vermögensauskunft.

    (6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 ZPO mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.

    (7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    (8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Abs. 2 ZPO gilt entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO gilt entsprechend.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    _______________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    § 802f ZPO Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

    (1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

    (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

    (3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c ZPO zu belehren.

    (4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 ZPO mitzuteilen.

    (5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 ZPO vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

    (6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k ZPO Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ZPO gilt entsprechend.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vermögensauskunft
    • Geldforderung
    • Abnahmeverfahren
    • § 802f ZPO
    • Abnahme

Vermögensauskunft: So läuft's ab

(1) Die Vermögensauskunft kann nur gemacht werden, wenn:

  1. Der Gerichtsvollzieher den Schuldner vorher zur Zahlung aufgefordert hat.
  2. Mindestens zwei Wochen seit dieser Aufforderung vergangen sind.
  3. Die Forderung noch nicht vollständig bezahlt wurde.

(2) Der Gerichtsvollzieher setzt einen Termin für die Vermögensauskunft und lädt den Schuldner ein. Dieser Termin findet kurz nach Ablauf der zwei Wochen statt. Die Einladung kann frühestens mit der Zahlungsaufforderung verschickt werden. Der Gerichtsvollzieher entscheidet, ob das Treffen

  1. in seinem Büro,
  2. in der Wohnung des Schuldners,
  3. an einem anderen geeigneten Ort oder
  4. per Video- und Audioübertragung

stattfindet.

(3) Bei einem Termin per Video- und Audioübertragung wird nichts aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher informiert alle Teilnehmer zu Beginn des Termins über das Aufzeichnungsverbot.

(4) Wenn der Gerichtsvollzieher einen Termin in der Wohnung oder an einem anderen Ort festlegt, kann der Schuldner innerhalb einer Woche widersprechen. Der Schuldner muss die nötigen Unterlagen zum Termin mitbringen. Wenn er die Vermögensauskunft nicht abgibt, ist das nur dann okay, wenn:

  1. Er nachweisen kann, dass er dafür nicht verantwortlich ist.
  2. Er dem Termin innerhalb der Frist widersprochen hat.
  3. Er bei einem Video-Termin technische Probleme hatte.

(5) Mit der Einladung zum Termin muss der Schuldner über Folgendes informiert werden:

  1. Welche Angaben nach § 802c Abs. 1 und 2 ZPO nötig sind.
  2. Sein Recht, der Terminbestimmung zu widersprechen, wenn der Termin in der Wohnung oder an einem anderen Ort stattfindet.
  3. Das Aufzeichnungsverbot bei einem Video-Termin.
  4. Die Pflicht, die erforderlichen Unterlagen mitzubringen.
  5. Welche Folgen es hat, wenn er die Vermögensauskunft nicht abgibt.
  6. Die Möglichkeit, Informationen von Dritten einzuholen.
  7. Die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, wenn er die Vermögensauskunft abgibt.

(6) Alle Zahlungsaufforderungen, Einladungen und Informationen müssen direkt an den Schuldner geschickt werden, auch wenn er einen Anwalt hat. Der Gläubiger wird über den Termin informiert und erhält einen Hinweis auf das Aufzeichnungsverbot, falls es einen Video-Termin gibt.

(7) Der Gerichtsvollzieher erstellt ein elektronisches Dokument mit den nötigen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Informationen werden dem Schuldner vor der Abgabe seiner Erklärung vorgelesen oder auf einem Bildschirm gezeigt. Wenn der Schuldner möchte, bekommt er einen Ausdruck davon.

(8) Der Gerichtsvollzieher reicht das Vermögensverzeichnis beim zentralen Vollstreckungsgericht ein und schickt dem Gläubiger sofort einen Ausdruck. Dieser Ausdruck und das elektronische Dokument müssen bestätigen, dass sie mit dem Vermögensverzeichnis übereinstimmen.

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