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§ 0802d ZPO

  • Weitergeleitet von „802d Abs. 2 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 22:01
  • 3. Oktober 2026 um 23:57
  • 1.130 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Weitere Vermögensauskunft

    (1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO (der Abgabenordnung) nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO).

    (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    ________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) ...

    (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

    ___________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    § 802d ZPO Erneute Vermögensauskunft

    (1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO).

    (2) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vermögensauskunft
    • Geldforderung
    • § 802d ZPO

Weitere Vermögensauskunft

(1) Nach einer Vermögensauskunft muss der Schuldner grundsätzlich zwei Jahre lang keine neue Auskunft abgeben. Das gilt für Vermögensauskünfte nach § 802c ZPO oder § 284 AO (der Abgabenordnung). Eine neue Auskunft kann innerhalb dieser zwei Jahre nur verlangt werden, wenn ein Gläubiger konkrete Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Schuldners hindeuten.

Muss keine neue Vermögensauskunft abgegeben werden, erhält der Gläubiger vom Gerichtsvollzieher einen Ausdruck des zuletzt abgegebenen Vermögensverzeichnisses. Darauf kann der Gläubiger nicht verzichten. Die darin enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für die Zwangsvollstreckung genutzt werden und müssen nach Erreichen dieses Zwecks gelöscht werden. Der Gerichtsvollzieher muss den Gläubiger darauf hinweisen. Gleichzeitig informiert er den Schuldner über die Weitergabe und über die mögliche Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO.

(2) Das Vermögensverzeichnis kann dem Gläubiger auch elektronisch übermittelt werden. Statt eines Ausdrucks darf der Gerichtsvollzieher das Dokument in elektronischer Form übersenden.

____________________________

Praxis-Beispiel: Ein Schuldner hat vor einem Jahr bereits eine Vermögensauskunft abgegeben. Ein weiterer Gläubiger möchte nun erneut eine solche Auskunft verlangen, kann aber keine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft machen. Deshalb muss der Schuldner keine neue Auskunft abgeben. Der Gläubiger erhält stattdessen das zuletzt erstellte Vermögensverzeichnis und darf die darin enthaltenen Daten nur für die Zwangsvollstreckung verwenden.

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