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§ 0802c ZPO

  • Weitergeleitet von „802c Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 12. März 2021 um 22:03
  • 24. September 2024 um 14:39
  • 1.184 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vermögensauskunft des Schuldners

    (1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

    (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

    1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 InsO (der Insolvenzordnung)), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 2 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
    2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 2 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

    Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und Nr. 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

    (3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Die Vorschriften der §§ 478 ZPO bis 480 ZPO, 483 ZPO gelten entsprechend.

    Fassung ab 19. Jul 2024

    _____________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) ...

    (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

    1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 InsO (der Insolvenzordnung)), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
    2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

    Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a und Nr. 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

    (3) ...

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) ...

    (2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

    1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 InsO (der Insolvenzordnung)), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;
    2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1 ZPO und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

    Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

    (3) ...

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Schuldner
    • Vermögensauskunft
    • Geldforderung
    • § 802c ZPO

Vermögensauskunft vom Schuldner

(1) Der Schuldner muss auf Anfrage vom Gerichtsvollzieher Auskunft über sein Vermögen geben. Dazu gehört auch, dass er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort angibt. Wenn der Schuldner eine Firma oder eine Gruppe ist, muss er den Firmennamen, die Handelsregisternummer und den Sitz angeben.

(2) Der Schuldner sollte alle Dinge, die ihm gehören, auflisten. Bei Forderungen muss er den Grund und die Nachweise angeben. Außerdem sind folgende Punkte wichtig:

  1. Alle Verkäufe oder Übertragungen an nahestehende Personen, die er in den letzten zwei Jahren vor dem Termin gemacht hat.
  2. Alle Geschenke oder unentgeltlichen Leistungen, die er in den letzten vier Jahren vor dem Termin gemacht hat, solange es sich nicht um kleine Gelegenheitsgeschenke handelt.

Sachen, die nicht gepfändet werden können, müssen nicht aufgelistet werden, es sei denn, es könnte eine Austauschpfändung geben.

(3) Der Schuldner muss vor Gericht schwören, dass die Angaben, die er gemacht hat, nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind. Die entsprechenden Regeln aus den §§ 478 ZPO bis 480 ZPO und 483 ZPO gelten hier auch.

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