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§ 0483 ZPO

  • Weitergeleitet von „483 ZPO“
  • klaus25
  • 23. August 2025 um 22:48
  • 267 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen

    (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.

    (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständigung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

    • Zivilprozess
    • Landgericht
    • Hörbehinderung
    • Sprachbehinderung
    • 1. Rechtszug
    • Eid
    • Eidesleistung
    • § 483 ZPO

Eidesleistung für Leute mit Sprach- oder Hörbehinderungen

(1) Wenn jemand hör- oder sprachbehindert ist, kann er oder sie den Eid auf verschiedene Arten ablegen: entweder durch Nachsprechen der Eidesformel, durch Abschreiben und Unterschreiben der Eidesformel oder mit Hilfe einer Person, die übersetzen kann und vom Gericht dazu geholt wird. Das Gericht sorgt dafür, dass die passenden technischen Hilfsmittel bereitstehen. Außerdem sollte die betroffene Person darauf hingewiesen werden, dass sie diese Wahl hat.

(2) Das Gericht kann auch verlangen, dass der Eid schriftlich abgeleistet wird, oder die Hinzuziehung einer Person anordnen, die die Verständigung ermöglicht, falls die hör- oder sprachbehinderte Person von der Wahlmöglichkeit in Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder die Eidesleistung in der gewählten Form nicht möglich ist oder zu viel Aufwand erfordert.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
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  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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