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§ 0484 ZPO

  • klaus25
  • 23. August 2025 um 22:52
  • 278 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Eidesgleiche Bekräftigung

    (1) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der Verpflichtete hinzuweisen.

    (2) Die Bekräftigung wird in der Weise abgegeben, dass der Richter die Eidesnorm als Bekräftigungsnorm mit der Eingangsformel:
    "Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht"
    vorspricht und der Verpflichtete darauf spricht:
    "Ja".

    (3) § 481 Abs. 3 und 5 ZPO, § 483 ZPO gelten entsprechend.

    • Zivilprozess
    • Landgericht
    • eidesgleiche Bekräftigung
    • 1. Rechtszug
    • Eid
    • § 484 ZPO

Eidesgleiche Bekräftigung

(1) Wenn jemand sagt, dass er aus persönlichen Gründen keinen Eid ablegen will, muss er stattdessen eine Bekräftigung abgeben. Diese Bekräftigung hat den gleichen Stellenwert wie ein Eid, und das sollte man ihm auch sagen.

(2) Die Bekräftigung läuft so ab: Der Richter sagt die Eidesformel als Bekräftigungsformel vor, und zwar mit den Worten: „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwortung vor Gericht“. Daraufhin sagt die Person einfach „Ja“.

(3) Die Paragraphen 481 Abs. 3 und 5 ZPO sowie 483 ZPO gelten in diesem Zusammenhang ebenfalls.

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juristi.kon

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