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§ 0485 ZPO

  • klaus25
  • 23. August 2025 um 23:04
  • 323 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zulässigkeit

    (1) Während oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

    (2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

    1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
    2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,
    3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels

    festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

    (3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind.

    • Zivilprozess
    • Zulässigkeit
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • Beweisverfahren
    • § 485 ZPO
    • selbstständig

Zulässigkeit

(1) Während eines Rechtsstreits oder auch außerhalb davon kann eine Partei auf Antrag den Richter bitten, Beweise zu sammeln, Zeugen zu hören oder einen Experten hinzuzuziehen. Das geht aber nur, wenn der andere zustimmt oder wenn die Gefahr besteht, dass wichtige Beweise verloren gehen oder schwer zu nutzen sind.

(2) Wenn noch kein Rechtsstreit läuft, kann eine Partei einen Experten um eine schriftliche Einschätzung bitten, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat, dass

  1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,
  2. die Ursache für Schäden an Personen oder Sachen, oder
  3. die Kosten zur Behebung von Schäden

festgestellt werden. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn es darum geht, einen Rechtsstreit zu vermeiden.

(3) Falls schon eine Begutachtung durch das Gericht angeordnet wurde, gibt es eine neue Begutachtung nur, wenn die Bedingungen des § 412 ZPO erfüllt sind.

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juristi.kon

Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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