• Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid

    (1) Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.


    (2) Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.


    (3) Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. § 696 ZPO Abs. 1 S. 3 bis 5, § 696 Abs. 2 ZPO696 Abs. 5 ZPO, § 697 Abs. 1 ZPO, § 697 Abs. 4 ZPO, § 698 ZPO gelten entsprechend. § 340 Abs. 3 ZPO ist nicht anzuwenden.


    (4) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird. § 276 ZPO Abs. 1 S. 1, 3, § 276 Abs. 2 ZPO ist nicht anzuwenden.


    (5) Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt entsprechend.


    (6) Der Einspruch darf nach § 345 ZPO nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 ZPO Abs. 1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.

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