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§ 0340 ZPO

  • Weitergeleitet von „340 Abs. 3 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 10. Februar 2021 um 22:22
  • 12. August 2025 um 17:57
  • 710 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einspruchsschrift

    (1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

    (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

    1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
    2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.

    Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

    (3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1 sowie 3 und 4 ZPO ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

    • Zivilprozess
    • Einspruch
    • Einspruchsschrift
    • Landgericht
    • 1. Rechtszug
    • § 340 ZPO

Einspruch einlegen

(1) Du legst deinen Einspruch ein, indem du die Einspruchsschrift beim zuständigen Gericht abgibst.

(2) In der Einspruchsschrift sollten folgende Punkte drinstehen:

  • Wie das Urteil heißt, gegen das du Einspruch erhebst.
  • Eine klare Aussage, dass du gegen dieses Urteil Einspruch einlegst.

Wenn du nur einen Teil des Urteils anfechten möchtest, musst du auch angeben, was genau das ist.

(3) In deiner Einspruchsschrift solltest du deine Argumente und Verteidigungen darlegen, soweit das für den Prozess sinnvoll ist. Außerdem kannst du Einwände bringen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen. Wenn du mehr Zeit für die Begründung brauchst, kannst du beim Vorsitzenden einen Antrag stellen. Er kann die Frist verlängern, solange er denkt, dass das den Prozess nicht verzögert oder du gute Gründe dafür hast. Die entsprechenden Regeln aus der ZPO gelten dabei auch. Und denk daran, dass du bei einer versäumten Frist auf die möglichen Folgen hingewiesen wirst, wenn das Versäumnisurteil zugestellt wird.

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Kurz informiert - News

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
  • Mehr Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der Betroffene häuslicher Gewalt besser schützen soll. Geplant sind Änderungen bei familiengerichtlichen Verfahren, darunter neue Zuständigkeitsregeln zum Schutz vertraulicher Aufenthaltsorte und eine engere Zusammenarbeit der beteiligten Fachkräfte. Mehr erfahren ...
  • Digitales Führungszeugnis seit Oktober verfügbar: Seit Oktober können Bürgerinnen und Bürger ein Führungszeugnis bei der Onlinebeantragung auch in digitaler Form erhalten. Das Dokument wird über ein sicheres Verfahren an das persönliche BundID-Konto übermittelt. Damit sollen Verwaltungswege vereinfacht und Bearbeitungszeiten verkürzt werden. Mehr erfahren ...
  • EU verschärft Vorschriften für bestimmte PFAS-Chemikalien: Seit dem 10. Oktober gelten in der EU neue Beschränkungen für die Verwendung der PFAS-Untergruppe PFHxA. Betroffen sind unter anderem bestimmte Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetikprodukte. Die Regelungen sollen Verbraucher und Umwelt besser vor langlebigen Schadstoffen schützen. Mehr erfahren ...

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