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§ 0296 ZPO

  • Weitergeleitet von „296 Abs. 1 sowie 3 und 4 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 31. Dezember 2020 um 23:08
  • 12. August 2025 um 17:59
  • 1.362 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    (1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, § 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 275 Abs. 3 ZPO, § 275 Abs. 4 ZPO, § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 276 Abs. 3 ZPO, § 277 ZPO) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

    (2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

    (3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

    (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

    • Frist
    • Zivilprozess
    • Zurückweisung
    • Rüge
    • verspätetes Vorbringen
    • Fristablauf
    • Landgericht
    • Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • § 296 ZPO

Ablehnung verspäteter Einwendungen

(1) Wenn Angriffe oder Verteidigungsmittel nach einer festgelegten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und für Fristen, die an eine Partei gerichtet sind, § 273 Abs. 2 Nr. 5 ZPO, § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 275 Abs. 3 ZPO, § 275 Abs. 4 ZPO, § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 276 Abs. 3 ZPO, § 277 ZPO) vorgebracht werden, können sie nur akzeptiert werden, wenn das Gericht der Meinung ist, dass ihre Zulassung den Prozess nicht aufhalten würde oder wenn die Partei einen guten Grund für die Verspätung hat.

(2) Wenn Angriffe oder Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig gemäß § 282 Abs. 1 ZPO oder § 282 Abs. 2 ZPO vorgebracht oder mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn das Gericht denkt, dass ihre Zulassung den Prozess aufhalten würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Einwände zur Zulässigkeit der Klage, auf die der Beklagte verzichten kann, werden nur akzeptiert, wenn der Beklagte einen guten Grund für die Verspätung hat.

(4) In den Fällen aus den Absätzen 1 und 3 muss der Grund für die Entschuldigung auf Anfrage des Gerichts glaubhaft gemacht werden.

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