Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5 ZPO, §§ 156 ZPO, 283 ZPO bleiben unberührt.