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§ 0276 ZPO

  • Weitergeleitet von „276 Abs. 2 ZPO“
  • recht.tk
  • 16. Januar 2021 um 17:15
  • 2. Januar 2026 um 22:19
  • 1.838 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Schriftliches Vorverfahren

    (1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen. Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so beträgt die Frist nach Satz 1 einen Monat. Der Vorsitzende kann in diesem Fall auch eine längere Frist bestimmen.

    (2) Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann. Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils nach § 331 Abs. 3 ZPO hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 ZPO und 708 Nr. 2 ZPO zu umfassen.

    (3) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

    • Zivilprozess
    • mündliche Verhandlung
    • Vorverfahren
    • Klageerwiderung
    • Landgericht
    • Verfahren
    • schriftliches Verfahren
    • 1. Rechtszug
    • § 276 ZPO

Schriftliches Vorverfahren

(1) Wenn der Vorsitzende keinen frühen Termin für die mündliche Verhandlung festlegt, informiert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage. Falls er sich gegen die Klage wehren will, muss er das innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Klageschrift schriftlich beim Gericht mitteilen. Der Kläger wird über diese Aufforderung informiert. Außerdem bekommt der Beklagene mindestens zwei weitere Wochen Zeit, um schriftlich auf die Klage zu reagieren. Wenn die Klage ins Ausland zugestellt wird, hat er dafür einen Monat Zeit. Der Vorsitzende kann in solchen Fällen auch eine längere Frist festlegen.

(2) Mit der Aufforderung wird der Beklagte auch darüber informiert, was passiert, wenn er die Frist aus Absatz 1 versäumt. Zudem wird ihm erklärt, dass er seine Erklärung, sich gegen die Klage zu wehren, nur über einen Rechtsanwalt abgeben kann, den er beauftragen muss. Die Belehrung über die Möglichkeit eines Versäumnisurteils muss die rechtlichen Folgen der entsprechenden Paragraphen umfassen.

(3) Der Vorsitzende kann dem Kläger auch eine Frist setzen, um schriftlich auf die Klageerwiderung zu reagieren.

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  • Produkthaftung wird auf Software und KI ausgeweitet: Der Bundestag hat am 9. Oktober einer Modernisierung des Produkthaftungsrechts zugestimmt. Künftig sollen auch Software und Künstliche Intelligenz ausdrücklich unter die Produkthaftung fallen. Zudem werden die Verantwortlichkeiten entlang internationaler Lieferketten erweitert und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. Mehr erfahren ...
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