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§ 0091 ZPO

  • Weitergeleitet von „91 ZPO“
  • juristi.Redaktion
  • 5. Januar 2021 um 18:25
  • 15. Dezember 2025 um 13:33
  • 1.447 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht

    (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

    (2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

    (3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

    (4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

    (5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

    Fassung ab 01. Jan 2022

    (Abs. 5 neu)

    ______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) - (4) ...

    • Zivilprozess
    • Kosten
    • Prozesskosten
    • Umfang
    • § 91 ZPO
    • Grundsatz
    • Kostenpflicht

(1) Die Partei, die verliert, muss die Kosten des ganzen Verfahrens übernehmen. Das bedeutet, sie muss auch die Ausgaben des Gegners zurückzahlen, die nötig waren, um sich richtig zu verteidigen oder zu klagen. Dazu gehören auch die Entschädigungen für die Zeit, die der Gegner durch notwendige Reisen oder Termine verloren hat. Die Regeln für die Entschädigung von Zeugen gelten hier ebenfalls.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Anwalts der siegreichen Partei müssen in jedem Fall übernommen werden. Wenn der Anwalt nicht in der Nähe des Gerichts sitzt und auch nicht dort wohnt, werden seine Reisekosten nur dann erstattet, wenn seine Anwesenheit wirklich notwendig war. Wenn mehrere Anwälte involviert sind, werden die Kosten nur bis zu dem Betrag erstattet, den ein einzelner Anwalt kosten würde, oder wenn ein Wechsel des Anwalts nötig war. Wenn der Anwalt in eigener Sache tätig ist, kann er sich die Gebühren und Auslagen zurückholen, die er als bevollmächtigter Anwalt verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Verfahrens gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren an einer von der Landesjustizverwaltung anerkannten Stelle entstanden sind. Das gilt allerdings nur, wenn zwischen dem Ende des Güteverfahrens und der Klage nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

(4) Auch Kosten, die die gewinnende Partei während des Verfahrens an die verlierende Partei gezahlt hat, zählen zu den Kosten des Rechtsstreits.

(5) Wenn in einem Rechtsstreit über einen Anspruch entschieden wurde, bleibt dieser Anspruch bis zur endgültigen Entscheidung oder bis das Verfahren auf andere Weise beendet ist, rechtlich „gehemmt“.

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