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§ 0885 ZPO

  • Weitergeleitet von „885 ZPO“
  • recht.tk
  • 15. Februar 2021 um 22:18
  • 2. November 2025 um 01:36
  • 611 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen

    (1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

    (2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

    (3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

    (4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806 ZPO, 814 ZPO und 817 ZPO sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

    (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

    • Grundstück
    • Zwangsvollstreckung
    • Herausgabe
    • Zivilprozess
    • Schiff
    • Sache
    • Herausgabeerwirkung
    • § 885 ZPO

Grundstücks- oder Schiffsübergabe

(1) Wenn der Schuldner ein Grundstück oder ein eingetragenes Schiff abgeben muss, kümmert sich der Gerichtsvollzieher darum, dass der Schuldner das Ding übergibt und der Gläubiger es in Empfang nimmt. Der Gerichtsvollzieher fragt den Schuldner auch nach einer Adresse, damit er ihm etwas zustellen kann oder ob er jemanden bevollmächtigen möchte.

(2) Wenn es sich um bewegliche Sachen handelt, die nicht Teil der Zwangsvollstreckung sind, werden diese vom Gerichtsvollzieher weggebracht und dem Schuldner oder, falls er nicht da ist, einer bevollmächtigten Person, einem erwachsenen Familienmitglied, jemandem aus dem Haushalt oder einem erwachsenen Mitbewohner übergeben.

(3) Wenn der Schuldner oder die genannten Personen nicht da sind oder die Annahme der Sachen verweigern, bringt der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer oder verwahrt sie anderswo. Sachen, die offensichtlich niemanden mehr interessieren, werden sofort entsorgt.

(4) Wenn der Schuldner die Sachen nicht innerhalb eines Monats nach der Räumung abholt, verkauft der Gerichtsvollzieher sie und legt das Geld beiseite. Das gilt auch, wenn der Schuldner die Sachen anfordert, aber nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten bezahlt. Es gelten die entsprechenden Paragraphen der ZPO. Sachen, die nicht verkauft werden können, werden ebenfalls entsorgt.

(5) Unpfändbare Sachen und solche, die sich nicht verkaufen lassen, müssen auf Wunsch des Schuldners jederzeit einfach herausgegeben werden.

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