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§ 0885a ZPO

  • Weitergeleitet von „885a ZPO“
  • recht.tk
  • 15. Februar 2021 um 22:14
  • 2. November 2025 um 01:34
  • 613 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschränkter Vollstreckungsauftrag

    (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden.

    (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll (§ 762 ZPO) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Vollstreckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Dokumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form herstellen.

    (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, jederzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

    (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab, kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372 BGB bis 380 BGB, 382 BGB, 383 BGB und 385 BGB sind entsprechend anzuwenden. Eine Androhung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen, die nicht verwertet werden können, können vernichtet werden.

    (5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

    (6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 hin.

    (7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten als Kosten der Zwangsvollstreckung.

    • Zwangsvollstreckung
    • Herausgabe
    • Zivilprozess
    • beschränkt
    • Sache
    • Herausgabeerwirkung
    • Vollstreckungsauftrag
    • § 885a ZPO

Eingeschränkter Vollstreckungsauftrag

(1) Der Vollstreckungsauftrag kann nur auf bestimmte Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO begrenzt werden.

(2) Der Gerichtsvollzieher muss im Protokoll (§ 762 ZPO) alles festhalten, was er bei der Vollstreckung sieht und was beweglich ist. Er kann auch Fotos davon machen, wenn er will.

(3) Der Gläubiger kann jederzeit bewegliche Sachen, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören, selbst wegschaffen und muss darauf achten, dass sie sicher aufbewahrt werden. Sachen, die offensichtlich niemandem mehr wichtig sind, kann er einfach entsorgen. Der Gläubiger haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei diesen Maßnahmen.

(4) Wenn der Schuldner die Sachen beim Gläubiger nicht innerhalb eines Monats nach der Einweisung abholt, kann der Gläubiger sie verwerten. Die entsprechenden Paragraphen des BGB sind dabei zu beachten, und es muss keine Versteigerung angekündigt werden. Sachen, die nicht verwertet werden können, dürfen entsorgt werden.

(5) Sachen, die nicht gepfändet werden können oder bei denen kein Erlös zu erwarten ist, müssen auf Wunsch des Schuldners jederzeit zurückgegeben werden.

(6) Wenn der Gerichtsvollzieher den Räumungstermin ankündigt, informiert er sowohl den Gläubiger als auch den Schuldner über die Regelungen aus den Absätzen 2 bis 5.

(7) Die Kosten aus den Absätzen 3 und 4 zählen zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

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