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§ 0383 BGB

  • Weitergeleitet von „383 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 18. Dezember 2020 um 21:19
  • 10. Januar 2025 um 09:53
  • 879 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen

    (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 BGB, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

    (2) Die Versteigerung hat durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer oder durch einen für den Bezirk, in dem sich die zu versteigernde Sache befindet, bestellten Gerichtsvollzieher öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Die Versteigerung hat zu erfolgen:

    1. ausschließlich an einem Versteigerungsort,
    2. im Wege elektronischer Kommunikation bei gleichzeitiger Teilnahme an der Versteigerung ohne physische Präsenz der Beteiligten am Versteigerungsort (virtuelle öffentliche Versteigerung) oder
    3. an einem Versteigerungsort unter gleichzeitiger Möglichkeit zur Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ohne physische Präsenz am Versteigerungsort (hybride öffentliche Versteigerung).

    Erfolgt die Versteigerung an einem Versteigerungsort (Satz 2 Nummer 1 oder 3), so muss dieser für die Versteigerung geeignet sein.

    (3) Unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sache sind öffentlich bekannt zu machen:

    1. der Zeitpunkt der Versteigerung,
    2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen der Versteigerungsort sowie
    3. bei virtuellen öffentlichen Versteigerungen und bei hybriden öffentlichen Versteigerungen die Zugangsdaten.

    (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

    Fassung ab 01. Jan 2025

    ______________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2024

    (1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2 BGB, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

    (2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

    (3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

    (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

    • Zivilrecht
    • Erlöschen
    • Schuldrecht
    • Schuldverhältnis
    • Versteigerung
    • Hinterlegung
    • öffentliche Versteigerung
    • Sachen
    • § 383 BGB
    • hinterlegungsunfähige

(1) Wenn die bewegliche Sache, die abgelegt werden sollte, nicht geeignet ist, kann der Schuldner sie versteigern lassen, falls der Gläubiger in Verzug ist. Den Erlös muss er dann hinterlegen. Das gilt auch, wenn die Sache schnell verderben könnte oder die Lagerung zu teuer wäre.

(2) Die Versteigerung muss von einem offiziellen und vereidigten Auktionator oder einem Gerichtsvollzieher in dem Bezirk, wo die Sache ist, gemacht werden. Hier sind die Möglichkeiten für die Versteigerung:

  1. Nur an einem bestimmten Versteigerungsort,
  2. Online, sodass man nicht persönlich dort sein muss (virtuelle Versteigerung), oder
  3. An einem Ort mit der Option, auch online teilzunehmen (hybride Versteigerung).

Wenn die Versteigerung an einem bestimmten Ort stattfindet (Punkt 1 oder 3), muss der Ort dafür geeignet sein.

(3) Bei der Bekanntgabe der Versteigerung müssen folgende Infos öffentlich gemacht werden:

  1. Wann die Versteigerung stattfindet,
  2. Wo die Versteigerung ist (wenn sie an einem Ort oder hybrid ist), und
  3. Bei virtuellen und hybriden Versteigerungen die Zugangsdaten.

(4) Die Regeln aus den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.

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