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§ 0762 ZPO

  • Weitergeleitet von „762 ZPO“
  • juristi.Red
  • 24. September 2024 um 14:34
  • 19. Oktober 2025 um 20:42
  • 241 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Protokoll über Vollstreckungshandlungen

    (1) Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.

    (2) Das Protokoll muss enthalten:

    1. Ort und Zeit der Aufnahme;
    2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
    3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
    4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht genehmigt haben;
    5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

    (3) Hat einem der unter Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.


    Fassung ab 19. Jul 2024

    ___________________________

    Fassung bis einschl 18. Jul 2024

    (1) ...

    (2) Das Protokoll muss enthalten:

    1. Ort und Zeit der Aufnahme;
    2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge;
    3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt ist;
    4. die Unterschrift dieser Personen und den Vermerk, dass die Unterzeichnung nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung erfolgt sei;
    5. die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

    (3) Hat einem der unter Nummer 4 bezeichneten Erfordernisse nicht genügt werden können, so ist der Grund anzugeben.

    • Zwangsvollstreckung
    • Zivilprozess
    • Vollstreckungshandlung
    • Protokoll
    • § 762 ZPO

Protokoll über Vollstreckungshandlungen

(1) Der Gerichtsvollzieher muss für jede Vollstreckungshandlung ein Protokoll machen.

(2) In diesem Protokoll sollten folgende Punkte stehen:

  1. Wo und wann das Ganze stattgefunden hat.
  2. Was genau bei der Vollstreckung passiert ist, in kurzen Worten.
  3. Die Namen der Personen, mit denen gesprochen wurde.
  4. Ein Hinweis, dass diese Personen das Protokoll entweder vorgelesen oder angesehen und dann abgesegnet haben.
  5. Die Unterschrift des Gerichtsvollziehers.

(3) Falls eines der oben genannten Dinge nicht gemacht werden konnte, muss auch gesagt werden, warum das so ist.

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