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§ 1031 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 23:01
  • 11. November 2025 um 17:31
  • 568 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Form der Schiedsvereinbarung

    (1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.

    (2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.

    (3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.

    (4) (weggefallen)

    (5) Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.

    (6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.

    • Formvorschrift
    • Form
    • Zivilprozess
    • Schiedsvereinbarung
    • Schiedsverfahren
    • schiedsrichterlich
    • § 1031 ZPO

Form der Schiedsvereinbarung

(1) Eine Schiedsvereinbarung muss schriftlich festgehalten werden – zum Beispiel in einem unterzeichneten Dokument, in Briefen, Faxen, E-Mails oder anderen Nachrichtenformen, die den Nachweis der Vereinbarung sicherstellen.

(2) Die Form gilt auch dann als eingehalten, wenn eine Partei oder ein Dritter ein Dokument mit der Schiedsvereinbarung übermittelt und keine rechtzeitige Ablehnung erfolgt – also stillschweigend zugestimmt wird.

(3) Wird in einem schriftlichen Vertrag auf ein anderes Dokument verwiesen, das eine Schiedsklausel enthält, gilt diese Klausel als Teil des Vertrags, wenn klar ist, dass sie mit einbezogen werden soll.

(4) (weggefallen)

(5) Wenn ein Verbraucher beteiligt ist, muss die Schiedsvereinbarung eigenhändig unterschrieben oder elektronisch nach § 126a BGB abgeschlossen werden. Das Dokument darf nur die Schiedsvereinbarung enthalten – außer, es wird notariell beurkundet.

(6) Wenn beide Parteien sich auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht einlassen, gilt der Formmangel als geheilt.

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