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§ 1040 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 22:49
  • 11. November 2025 um 18:24
  • 603 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

    (1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

    (2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

    (3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

    • Zuständigkeit
    • Zivilprozess
    • Schiedsgericht
    • Befugnisse
    • Schiedsverfahren
    • schiedsrichterlich
    • § 1040 ZPO
    • eigene Zuständigkeit

Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit

(1) Das Schiedsgericht darf selbst entscheiden, ob es zuständig ist und ob die Schiedsvereinbarung gültig besteht. Dabei wird eine Schiedsklausel als eigenständige Vereinbarung behandelt, unabhängig vom restlichen Vertrag.

(2) Eine Partei muss die Rüge der Unzuständigkeit spätestens mit der Klagebeantwortung erheben. Dass sie einen Schiedsrichter benannt oder mitgewirkt hat, schließt die Rüge nicht aus. Wenn eine Partei meint, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, muss sie das sofort rügen, sobald das Thema im Verfahren besprochen wird. Das Schiedsgericht kann eine spätere Rüge nur zulassen, wenn die Verspätung ausreichend entschuldigt wird.

(3) Wenn das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht, entscheidet es in der Regel durch Zwischenentscheid. Gegen diesen Beschluss kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während das Gericht darüber entscheidet, darf das Schiedsgericht weiterarbeiten und auch einen Schiedsspruch erlassen.

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