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§ 1041 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 23. Januar 2021 um 22:47
  • 11. November 2025 um 18:33
  • 611 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

    (1) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die es in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält. Das Schiedsgericht kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit verlangen.

    (2) Das Gericht kann auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach Absatz 1 zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.

    (3) Auf Antrag kann das Gericht den Beschluss nach Absatz 2 aufheben oder ändern.

    (4) Erweist sich die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche ihre Vollziehung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Maßnahme oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden. Der Anspruch kann im anhängigen schiedsrichterlichen Verfahren geltend gemacht werden.

    • Rechtsschutz
    • Zuständigkeit
    • Zivilprozess
    • Schiedsgericht
    • einstweilig
    • Maßnahmen
    • Schiedsverfahren
    • schiedsrichterlich
    • § 1041 ZPO

Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes

(1) Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, wenn es diese zum Schutz des Streitgegenstands für notwendig hält. Es kann außerdem verlangen, dass die Partei dafür eine angemessene Sicherheit leistet.

(2) Eine Partei kann beim Gericht beantragen, dass die vom Schiedsgericht angeordnete Maßnahme vollzogen wird, sofern nicht schon ein Gericht selbst eine entsprechende Maßnahme angeordnet hat. Das Gericht darf die Anordnung anpassen, wenn dies für die Vollziehung nötig ist.

(3) Auf Antrag kann das Gericht eine solche Entscheidung aufheben oder ändern.

(4) Wenn sich später herausstellt, dass die Maßnahme von Anfang an ungerechtfertigt war, muss die Partei, die sie durchgesetzt hat, dem Gegner den entstandenen Schaden ersetzen. Dieser Schaden kann im laufenden Schiedsverfahren geltend gemacht werden.

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