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§ 0453 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 11. Januar 2021 um 09:29
  • 29. September 2026 um 16:31
  • 805 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte

    (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

    1. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
    2. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 BGB sowie die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln.

    An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

    (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

    (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

    Fassung ab 23. Jul 2026

    ______________________________

    Fassung bis einschl 22. Jul 2026

    (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

    1. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
    2. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln.

    An die Stelle der nach Satz 2 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

    (2) - (3) ...

    __________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. Auf einen Verbrauchervertrag über den Verkauf digitaler Inhalte durch einen Unternehmer sind die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

    1. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 475 Abs. 1 BGB über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
    2. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, die §§ 434 BGB bis 442 BGB, 475 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 bis 6 BGB und die §§ 476 BGB und 477 BGB über die Rechte bei Mängeln.

    An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

    (2) - (3) ...

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2021

    § 453 BGB Rechtskauf

    (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.

    (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.

    (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.

    • Zivilrecht
    • Kaufrecht
    • Gewährleistung
    • Schuldrecht
    • Verbrauchervertrag
    • Rechtskauf
    • § 453 BGB
    • digitale Inhalte

Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen gelten grundsätzlich auch, wenn Rechte oder andere Gegenstände gekauft werden. Beim Kauf digitaler Inhalte durch einen Verbraucher von einem Unternehmer gelten jedoch bestimmte Vorschriften des normalen Kaufrechts nicht. Dazu gehören:

  1. die Vorschriften über die Übergabe der Kaufsache und den Zeitpunkt der Leistung sowie
  2. die Vorschriften über Sachmängel und die daraus entstehenden Rechte des Käufers.

Stattdessen gelten für digitale Inhalte die besonderen gesetzlichen Vorschriften über digitale Produkte.

(2) Der Verkäufer trägt die Kosten, die für die Begründung und Übertragung des verkauften Rechts entstehen.

(3) Wird ein Recht verkauft, das den Käufer zum Besitz einer Sache berechtigt, muss der Verkäufer dem Käufer diese Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln übergeben.

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