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§ 0692 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 14:38
  • 27. September 2025 um 23:10
  • 715 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Mahnbescheid

    (1) Der Mahnbescheid enthält:

    1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
    2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
    3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
    4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
    5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 KrZwMG (des Kreditzweitmarktgesetzes) § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt;
    6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.

    (2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

    Fassung ab 30. Dez 2023

    ___________________________

    Fassung bis einschl 29. Dez 2023

    (1) 1. - 4. ...

    5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann, und dass für Rechtsanwälte und registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG (des Rechtsdienstleistungsgesetzes) § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt;

    6. ...

    (2) ...

    • Zivilprozess
    • Mahnverfahren
    • Mahnantrag
    • Mahnbescheid
    • § 692 ZPO

Mahnbescheid

Der Mahnbescheid:

  1. Der Mahnbescheid sagt dir, was du im Antrag alles angeben musst (da gibt's ein paar Vorgaben, die in der ZPO stehen).
  2. Er erwähnt auch, dass das Gericht nicht gecheckt hat, ob du wirklich das Recht auf die Forderung hast.
  3. Du wirst aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Mahnbescheids zu zahlen, wenn du der Meinung bist, dass die Forderung gerechtfertigt ist. Das umfasst die Schulden, die Zinsen und die angefallenen Kosten. Wenn du nicht einverstanden bist, sag dem Gericht Bescheid, wie du dazu stehst.
  4. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung einleiten kann, falls du bis zur Frist keinen Widerspruch einlegst.
  5. Falls Widerspruchsformulare nötig sind, wird gesagt, dass du ein entsprechendes Formular nutzen sollst, das du in jedem Amtsgericht bekommst. Für Anwälte und bestimmte registrierte Personen gibt's spezielle Regelungen.
  6. Wenn du Widerspruch einlegst, wird dir gesagt, an welches Gericht die Sache weitergeleitet wird, und dass dieses Gericht für die Zuständigkeit zuständig bleibt.

Ach ja, anstelle einer Unterschrift reicht auch ein Stempel oder eine elektronische Signatur.

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