§ 0691 ZPO

  • Zurückweisung des Mahnantrags

    (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

    1. wenn er den Vorschriften der §§ 688 ZPO, 689 ZPO, 690 ZPO, 702 Abs. 2 ZPO, § 703c Abs. 2 ZPO nicht entspricht;
    2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

    Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.


    (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.


    (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

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