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§ 0691 ZPO

  • juristi.Redaktion
  • 10. Januar 2021 um 14:28
  • 27. September 2025 um 23:05
  • 501 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Zurückweisung des Mahnantrags

    (1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

    1. wenn er den Vorschriften der §§ 688 ZPO, 689 ZPO, 690 ZPO, 702 Abs. 2 ZPO, § 703c Abs. 2 ZPO nicht entspricht;
    2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

    Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

    (2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

    (3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

    • Zivilprozess
    • Mahnverfahren
    • Zurückweisung
    • Mahnantrag
    • § 691 ZPO

Ablehnung des Mahnantrags

(1) Der Antrag wird abgelehnt, wenn:

  • er nicht den Regeln der §§ 688 ZPO, 689 ZPO, 690 ZPO, 702 Abs. 2 ZPO, und 703c Abs. 2 ZPO entspricht.
  • der Mahnbescheid nur für einen Teil des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

Bevor der Antrag abgelehnt wird, muss der Antragsteller angehört werden.

(2) Wenn die Zustellung des Mahnbescheids dazu führt, dass eine Frist eingehalten wird oder die Verjährung neu startet oder gehemmt wird (nach § 204 BGB), dann gilt die Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids eingereicht wird. Das gilt nur, wenn innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Ablehnung Klage eingereicht und diese schnell zugestellt wird.

(3) Gegen die Ablehnung kann sofort Beschwerde eingelegt werden, wenn der Antrag nur maschinell lesbar war und die Ablehnung damit begründet wurde, dass diese Form für das Gericht nicht geeignet ist. Ansonsten sind die Entscheidungen nach Absatz 1 nicht anfechtbar.

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